
. Nach § 24 des KolBG. wird die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in außerheimischen Gewässern zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Außerheimische Gewässer sind die Gewässer, weiche weder z...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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